Kurzzeitkennzeichen

Das Kurzzeitkennzeichen dient zu Probe

– und Überführungsfahrten eines bestimmten nicht zugelassenen Fahrzeuges und wird für maximal 5 Tage ausgegeben. Der Gültigkeitszeitraum beginnt immer am Tag der Ausgabe des Kennzeichens, der Ablauf wird auf den Kennzeichenschildern vermerkt. Die Kennzeichenschilder, wie auch der ausgestellte Fahrzeugschein, müssen nicht zurückgegeben werden, sie können einfach vernichtet werden.

  • Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz im Kreis Recklinghausen oder das Fahrzeug befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich im Kreis Recklinghausen.
  • Das Fahrzeug, welches mit dem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb genommen werden soll, muss der Zulassungsbehörde bekannt sein.
  • Für das Fahrzeug müssen eine gültige Hauptuntersuchung und falls vorgeschrieben eine gültige Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden. Deren Gültigkeitszeitraum darf nicht vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes des Kurzzeitkennzeichens liegen.
  • Das Fahrzeug muss eine gültige Typ- oder Einzelgenehmigung besitzen.
  • Das Fahrzeug muss versichert sein.
      • Legitimation des Antragstellers.
        • Antragsteller, die Ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Kreises Recklinghausen haben: Gültiger Personalausweis oder Reisepass
        • Antragsteller mit Hauptwohnsitz außerhalb des Kreises Recklinghausen:
          Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
        • Juristische Personen oder Gewerbetreibende/Freiberufler mit einem Betriebssitz im Kreis Recklinghausen:
          Aktueller Registerauszug und Gewerbeanmeldung, bei Freiberuflern Nachweis des Betriebssitzes z. B. durch Miet- oder Nutzungsvertrag
      • Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands nachweisen, können sich bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vollmachtnehmer muss sich ebenfalls legitimieren. Es muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen persönlich bei der Zulassungsbehörde vorsprechen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen. Eine Vertretung mit Vollmacht ist nicht möglich.
      • Bekanntgabe der Fahrzeugdaten
      • Fahrzeugklasse und Aufbauart
      • Fahrzeug-Identifizierungsnummer
      • Nachweis der Typ- oder Einzelgenehmigung
      • Die Bekanntgabe der Fahrzeugdaten kann anhand eines der aufgeführten Dokumente (auch als Fotokopie) erfolgen:
        • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
        • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
        • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
        • Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers
        • Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), wobei die notwendige Einzelgenehmigung noch erteilt werden kann
        • ausländische Zulassungsbescheinigung, Title etc.
      • Letzter Prüfbericht über eine durchgeführte Hauptuntersuchung
      • Nachweise, die der Glaubhaftmachung des Fahrzeugstandortes Kreis Recklinghausen dienen können, sind: 
        • Kaufvertrag mit einem im Kreis Recklinghausen ansässigen Verkäufer
        • Fahrzeugpapiere, aus denen hervorgeht, dass der letzte Fahrzeughalter im Kreis Recklinghausen wohnte
      • Nachweis über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für ein Kurzzeitkennzeichen durch Vorlage des 7-stelligen eVB-PIN
      • Nachweis über das Bestehen einer gültigen Hauptuntersuchung und, falls vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung. 

Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Kann dem Fahrzeug keine Mangelfreiheit bescheinigt werden, so dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wurde bei dem Fahrzeug Verkehrsunsicherheit festgestellt, ist jegliche Weiterfahrt untersagt. Die Beschränkung der Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird in den Fahrzeugschein eingetragen. Wurde bei der Untersuchung bzw. Prüfung Mangelfreiheit bescheinigt, kann das Kurzzeitkennzeichen ohne Weiteres bestimmungsgemäß (Probe- und Überführungsfahrten) bis zum Ablauf der Gültigkeit benutzt werden, ohne erneut bei uns vorsprechen zu müssen.

Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung stehen, dürfen im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Die Beschränkung der Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird in den Fahrzeugschein eingetragen.
Nach erfolgreicher Begutachtung kann das Kurzzeitkennzeichen ohne Weiteres bestimmungsgemäß (Probe- und Überführungsfahrten) bis zum Ablauf der Gültigkeit benutzt werden, ohne erneut bei uns vorsprechen zu müssen.

Die zuvor genannten Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt hat und ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Betriebs- und Verkehrssicherheit des unvollständigen Fahrzeuges in einem Gutachten bestätigt.

Kurzzeitkennzeichen dürfen ausschließlich an nicht zugelassenen Fahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden. Inwieweit einzelne EU-Mitgliedstaaten den Betrieb eines Fahrzeuges mit deutschem Kurzzeitkennzeichen womöglich gestatten und/oder welche Beschränkungen wo gelten, ist bei den jeweiligen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) des jeweiligen Mitgliedstaates oder aber auch bei den Automobilclubs zu erfragen. Der Kreis Recklinghausen kann und wird hierzu keine Empfehlung aussprechen. Für Fahrzeuge, die sich nicht in Deutschland befinden, darf das Kurzzeitkennzeichen nicht verwendet werden. Soweit das Fahrzeug seinen aktuellen Standort nicht im Inland hat, fällt es nicht unter die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ein Kurzzeitkennzeichen kann daher für die Überführung eines Fahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und insofern auch aus einem anderen Drittstaat nicht ausgegeben werden. In diesen Fällen muss ggf. ein Überführungskennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen in dem Staat beantragt werden, in dem das Fahrzeug seinen aktuellen Standort hat.

Grundsätzlich 13,10 Euro für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens (je nach Einzelfall können weitere Gebühren hinzu kommen) - die Schilder selbst müssen Sie bei einem Schilderpräger Ihrer Wahl kaufen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen. 

 

 

Mehr Informationen, auch zu Kurzzeitkennzeichen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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