Abmeldung

Bitte beachten Sie

Wenn Sie ein Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen möchten, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  1. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein und
  2. die gestempelten Kennzeichenschilder [Die Kennzeichenschilder dürfen vom Halter oder anderen Personen nicht vorab entstempelt werden! Werden nichtgestempelte Schilder zur Außerbetriebsetzung / Umschreibung vorgelegt, wird eine entsprechende Versicherung an Eides statt (gebührenpflichtig) verlangt und das Kennzeichen zur weiteren Vergabe gesperrt.]
  3. Lichtbildausweis, wie z.B. Personalausweis, Reisepass der bei der Zulassungsbehörde vorsprechenden Person

 

Dem Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges der Klasse M1, N1oder L5e ist immer eine Erklärung beizufügen, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist oder zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt oder einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wird. Dieser Antrag wird i.d.R. bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt.
 
Ist das Fahrzeug bereits einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen worden, ist dem Antrag auf Außerbetriebsetzung auch immer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und ein Verwertungsnachweis nach vorgeschriebenem Muster beizufügen.
  
Sollte Ihnen eine der zu 1 – 2 genannten Unterlagen oder die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorliegen, weil diese gestohlen oder verloren sind, informieren Sie sich bitte über die weitere Vorgehensweise unter dem betreffenden Stichwort unserer Angebote auf unseren Seiten.

Rückfahrten nach Außerbetriebsetzung und Entstemplung der Kennzeichenschilder dürfen mit dem bisher zugeteilten und entstempelten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind (§ 10 Abs. 4 FZV). Eine räumliche Begrenzung auf den Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk ist bei diesen Rückfahrten seit 01.11.12 nicht mehr vorgegeben.

Die Übertragung des Kennzeichens auf Ihr Nachfolgefahrzeug ist bei der Außerbetriebsetzung problemlos möglich. Falls auf Ihren Wunsch hin aber auch die alten Kennzeichenschilder am neuen Fahrzeug weiterverwendet werden sollen, und diese somit zuerst entstempelt und anschließend neu gesiegelt wurden (neue codierte Zulassungsstempel und i.d.R. andere HU-Plakette), können Sie diese Schilder nicht für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden, weil nach § 10 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) für die Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug die bisherigen, entstempelten Kennzeichenschilder angebracht sein müssen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs vorliegen.
Planen Sie also die Kennzeichenübernahme und anschließend eine Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug, müssen Sie für das neue Fahrzeug neue Kennzeichenschilder anfertigen lassen, damit sie die alten entstempelten Schilder noch für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden können.
Möchten Sie die Kosten für die Neuanfertigung der Kennzeichenschilder sparen, empfehlen wir deshalb, das Altfahrzeug evtl. schon vorher zum letzten Standort zu überführen, damit sie keine Rückfahrt mehr vornehmen müssen.

 

 
Kosten

 

7,80 Euro

 

Ansprechpartner

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