Anmeldung / Ummeldung

Ich möchte:

Sie haben ein Fahrzeug gekauft, geerbt, geschenkt bekommen etc. für das bereits ein deutsches Kennzeichen zugeteilt ist/war und möchten es ummelden? Für die Umschreibung des Fahrzeuges bringen Sie bitte mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch in einem anderen Zulassungsbezirk angemeldet ist und für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll; das Kennzeichen eines zugelassenen Fahrzeuges kann aber auch beibehalten werden – dann müssen die Schilder nicht mitgebracht werden
  • Abmeldebescheinigung, bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung für Fahrzeuge, bei denen sie gefordert ist
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
    • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung]
  • Bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen

Zu beachten

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem “Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung” bzw. auf der “Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer”. Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

 
 

Sie haben ein Fahrzeug gekauft, geerbt, geschenkt bekommen etc. für das bereits ein deutsches Kennzeichen zugeteilt ist/war und möchten es ummelden? Für die Umschreibung des Fahrzeuges bringen Sie bitte mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch in einem anderen Zulassungsbezirk angemeldet ist und für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll; das Kennzeichen eines zugelassenen Fahrzeuges kann aber auch beibehalten werden – dann müssen die Schilder nicht mitgebracht werden
  • Abmeldebescheinigung, bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung für Fahrzeuge, bei denen sie gefordert ist
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
    • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung]
  • Bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen

Zu beachten

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem “Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung” bzw. auf der “Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer”. Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

 
 

Sie sind aus einem anderen Zulassungsbezirk in den Kreis Recklinghausen gezogen? Dann müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden. Sie haben seit dem 01.01.2015 bundesweit die Wahl, ob Sie das bisherige Kennzeichen weiterführen oder ob Sie für Ihr Fahrzeug ein neues Kennzeichen zuteilen lassen. Wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist und Sie das bisherige Kennzeichen behalten wollen, bringen Sie bitte mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief.
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original).
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer).  
    • Die Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich nicht notwendig, da die Versicherungsdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgerufen werden. Ist der Abruf wegen einer fehlenden elektronischen Verbindung zum Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich oder weil die dort hinterlegten Versicherungsdaten unstimmig sind oder der Versicherungsschutz für das Fahrzeug aufgekündigt ist, muss eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt werden.
  • Legitimation des Fahrzeughalters.
    • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert.
  • Schwerbehindertenausweis, falls eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden soll.
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt.
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern, falls sich auch Ihre Kontoverbindung zum Einzug der Kfz-Steuer geändert hat [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung].
  • bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen.

Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist oder Sie das bisherige Kennzeichen nicht behalten wollen, bringen Sie bitte zusätzlich mit:
  • Zulassungsbescheinigung Teil II.
  • Gestempelte Kennzeichenschilder.
  • Abmeldebescheinigung, bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen.
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer), wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist.

Was es sonst noch zu beachten gilt:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem “Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung” bzw. auf der “Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer”. Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich, wenn Sie Ihr Fahrzeug nunmehr im Kreis RE registrieren wollen.

 
 
 

Für eine Wiederzulassung auf denselben Halter benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • eine Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer),
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I, falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein, oder falls das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde, die Abmeldebescheinigung,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II, falls für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll,
  • den Fahrzeugbrief, falls bisher keine Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt worden war,
  • den Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original),
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung],
  • als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis,
  • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug sowie die Gewerbeanmeldung und der Legitimation des oder der Vertretungsberechtigten,
  • eine Vollmacht und den gültigen Personalausweis/Reisepass des Vollmachtnehmers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt,
  • bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen.

Was es sonst noch zu beachten gilt:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem “Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung” bzw. auf der “Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer”. Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 
 

Bitte beachten Sie

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem “Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung” bzw. auf der “Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer”. Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.
 
Bitte beachten Sie, dass Fahrzeuge vorgeführt werden müssen, wenn ein Fahrzeug bezüglich der Kennzeichengröße nicht vollständig der FZV  entspricht.
 
 

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