Straßenverkehrsamt - Zulassungsstelle

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften für Krafträder, Personenkraftwagen und anderen Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 Kg, sowie für Stapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader erteilt die Zulassungsbehörde.

Für Fahrzeuge über 3.500 Kg zulässigem Gesamtgewicht ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Anträge sind zu richten, über die Zulassungsbehörde, an die Bezirksregierung Münster in 48128 Münster.
 

Bagger, Schaufellader und Planiermaschinen gelten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. (Gabel-)stapler sind den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zulassungsrechtlich gleichgestellt. Diese Fahrzeuge sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Beträgt die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h und soll eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Stapler auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, so  muss das Fahrzeug einem genehmigtem Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen. Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h  erhalten die Fahrzeuge kein amtliches Kennzeichen.  Stapler, wie auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Km/h dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschild mit grüner Beschriftung auf weißem Grund) führen. Sie unterliegen der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und wenn sie mehr als 7.500 Kg Gesamtmasse haben auch den Vorschriften über die Sicherheitsprüfung.
 
Eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und der FZV entspricht oder wenn für etwaige Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO / § 47 FZV erteilt worden ist.

Ist das Sichtfeld des Fahrzeugführers durch Fahrzeugteile eingeschränkt, wie dies bei einem Stapler durch das Hubgerüst oder bei einem Löffelbagger durch den Ausleger  regelmäßig der Fall sein wird, so muss auch immer eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt sein, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sind von der Haftpflichtversicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz ausgenommen. Es empfiehlt sich jedoch, diese Fahrzeuge in eine Betriebshaftpflichtversicherung aufnehmen zu lassen.

Sie möchten einen Stapler, Bagger, Schaufellader oder eine Planiermaschine auf öffentlicher Straße in Betrieb nehmen, für den Sie keine gültige Typgenehmigung, Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen?

Dann müssen Sie vorlegen:

  • Schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung; das Antragsformular erhalten Sie nebenstehend.
  • Personalausweis des Antragstellers, bei juristischen Personen die entsprechenden Registerauszüge.
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 StVZO zur Erlangung einer Einzelgenehmigung; das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein.
  • Ggfls. das Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und § 47 FZV eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, aus dem die erforderlichen Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO / FZV, sowie die Eignung des Fahrzeuges und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen für eine Teilnahme des Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr hervorgehen; das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein.
  • Begründung zum Antrag – weshalb ist die Ausnahme notwendig?
  • Angaben zur Geltungsdauer und zum Geltungsbereich.
  • Die Bestätigung einer Versicherung darüber, dass der Versicherer für Schäden aus Verschulden, die über die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hinaus einen Deckungsschutz in Höhe von mindestens 25 Mio. Euro – bei Personenschäden aber max. 3,75 Mio. Euro pro Person gewährt (nur für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h).


Eine bestehende Ausnahmegenehmigung soll ergänzt, geändert, verlängert oder erneuert werden?

  • Dann müssen Sie das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorlegen, aus dem hervorgeht, ob die Grundlagen für die Ausnahmegenehmigung sowie deren Auflagen und Bedingungen noch zutreffen und ob sie dem Stand der Vorschriften sowie der Technik oder den technischen Änderungen angepasst werden müssen.

 

 

HINWEIS
Sollte für den Fahrzeugführer eine Sichtfeldbeeinträchtigung vorliegen, so können Sie die notwendige Erlaubnis zur Teilnahme des Fahrzeuges am öffentlichen Verkehr gemäß § 29 StVO ebenfalls bei mir beantragen. Nebenstehend finden Sie einen Link zu dem entsprechenden Antragsformular (Antrag Großraum/Schwerverkehr). Ansprechpartner hier sind die Kollegen aus dem Bereich Großraum- und Schwertransporte, die Sie unter der Rufnummer 02361/537777 erreichen.

Nachdem Sie die notwendigen Unterlagen im Original eingereicht haben, müssen ggfls. die Kreispolizeibehörde und die örtliche Ordnungsbehörde angehört werden. Bitte planen Sie deshalb als Bearbeitungszeit für Ihren Antrag bis zu 20 Arbeitstage ein. Die zu entrichtetende Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung beträgt, je nach Aufwand, zwischen 10,20 Euro und 511,00 Euro. Die Gebühr für die Erteilung einer Einzelgenehmigung beträgt 39,80 Euro. Hinzu kommen ggfls. noch die Gebühren für eine Erlaubnis nach § 29 StVO.
 
Wegen der erforderlichen Begutachtungen einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine bzw. eines Staplers sollten Sie sich zunächst telefonisch mit dem TÜV Nord in Essen unter der Rufnummer 0201/825-0 in Verbindung setzen, um einen Termin zur Untersuchung zu vereinbaren. Möglicherweise kann die Untersuchung auch bei Ihnen vor Ort durchgeführt werden.

 
 
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