Straßenverkehrsamt - Zulassungsstelle
Ihnen ist die Betriebserlaubnis, z. B. für Ihr Mofa abhanden gekommen? Zur Erteilung der notwendigen Unbedenklichkeitsbescheinigung bringen Sie bitte mit:
- Ihren gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass
- Erklärung über den Verlust der Betriebserlaubnis mit Angabe der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer des Mofas
Falls Ihnen die Betriebserlaubnis für ein nicht zulassungs- und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug (Mofa, Roller) abhanden gekommen ist, muss Ihnen der Hersteller des Fahrzeuges ein Ersatzdokument ausstellen. Er wird dies nur tun, wenn Sie ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegen können.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von uns, nachdem wir uns bei der Polizei versichert haben, dass das Fahrzeug nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist. Sollte der Hersteller des Fahrzeuges nicht mehr existieren und gibt es auch kein Nachfolgeunternehmen, das die Angelegenheiten regelt, müssen Sie das Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen zur Begutachtung nach § 21 StVZO vorführen. Anschließend kommen Sie mit dem erstellten Sachverständigengutachten zu uns, damit wir für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) erteilen können.
Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
- Antrag für eine Einzelgenehmigung nach § 4 FZV
zur Erlangung der Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge bis 20 km/h (Krankenfahrstühle, Bagger, Mofas etc.)
- Verlusterklärung
bei Verlust von Zulassungsbescheinigung Teil I, Fahrzeugschein, Schildern oder Betriebserlaubnis