FAQ

Fragen und Antworten

Willkommen auf unserer FAQ-Seite! Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um unsere Dienstleistungen. Sollten Sie hier nicht die gewünschte Information finden, zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren.

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  • Das Anhängerverzeichnis dient dazu, dass die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Anhänger nicht im jeweiligen Zugfahrzeug mitgeführt werden müssen. Wird im Zugfahrzeug eine Mehrausfertigung des Anhängerverzeichnisses mitgeführt, kann die Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers in der Firma verbleiben.

    Ein Anhängerverzeichnis kann sich jeder ausstellen lassen, der mehrere Anhänger zugelassen hat.

    Das Verzeichnis enthält gemäß § 11 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) folgende Angaben über die aufgeführten Anhänger:

    • Name, Vorname und Anschrift des Halters
    • Marke
    • Fahrzeugklasse und Aufbauart
    • Leer- und zulässige Gesamtmasse
    • Stützlast der Sattelanhänger
    • Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    • Datum der Erstzulassung
    • Kennzeichen


    Die Anzahl der Mehrausfertigungen eines Anhängerverzeichnisses bestimmt der Fahrzeughalter selbst. Es empfiehlt sich für jedes Zugfahrzeug eine Ausfertigung.

    Bei Außerbetriebsetzung auch nur eines Anhängers, der Hinzunahme eines oder mehrerer Anhänger oder Änderung der im Anhängerverzeichis aufgeführten technischen Daten eines Anhängers, sind alle Ausfertigungen des Anhängerverzeichnisses der Zulassungsbehörde zur Berichtigung vorzulegen.

    Der Antrag auf Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisse erfolgt formlos auf einem Kopfbogen des Fahrzeughalters, unter Angabe der amtlichen Kennzeichen der in das Verzeichnis aufzunehmenden Anhänger.

     

    Gebühren gemäß Ziffer 232 der Anlage zu § 1 GebOSt

     Ausstellung eines Verzeichnisses je einzutragender Anhänger  2,60 Euro
     Berichtigung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug 2,60 Euro
     Jede Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses 1,30 Euro

     

     
     
  • Sie sind innerhalb des Kreises Recklinghausen umgezogen und müssen deshalb die Anschrift im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I berichtigen lassen?
     
    Dann können Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I oder Ihren Fahrzeugschein auch dem Bürgerbüro Ihrer Gemeindeverwaltung zur Änderung vorlegen. Dort werden die neuen Daten mittels Aufkleber auf dem bisherigen Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt und abgesiegelt. Ihre Stadtverwaltung wird im Anschluss daran die Zulassungsbehörde von der Änderung unterrichten. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I oder einen neuen Fahrzeugschein können Sie bei der Gemeindeverwaltung jedoch nicht erhalten. Die Verwaltungsgebühren in Höhe von 10,80 Euro werden vor Ort eingenommen.
     
    Wichtiger Hinweis!
    Ist der Fahrzeughalter keine natürliche Person oder falls Sie  eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I haben möchten (Fahrzeugscheine werden nicht mehr ausgestellt) ist es erforderlich, dass Sie bei der Zulassungsbehörde in Marl vorsprechen. Hier müssen Sie dann vorlegen:

    • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein
    • den Fahrzeugbrief, falls für Ihr Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt worden ist,
    • den letzten HU - Bericht im Original,
    • als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis
    • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung.

       

    Sie sind aus einem anderen Zulassungsbezirk in den Kreis Recklinghausen umgezogen? Informieren Sie sich bitte hier.
     
     

Wozu wird ein Ausfuhrkennzeichen benötigt?

Es treten immer wieder erhebliche Probleme auf, weil Fahrzeuge im zugelassenen Zustand (mit dem normalen Kennzeichen) ins Ausland verbracht  werden. Die Fahrzeugpapiere und manchmal sogar die Kennzeichenschilder verbleiben dann zumeist ebenfalls im Ausland, da sie dort für die Anmeldung benötigt werden. Eine  Außerbetriebsetzung (Abmeldung) des Fahrzeuges bei der deutschen Behörde ist dann ohne die Fahrzeugpapiere und die Kennzeichenschilder nicht mehr möglich. Das bedeutet dann, dass Sie die Versicherung und die Kfz-Steuer für das verkaufte Fahrzeug weiter bezahlen müssen. Zudem wird häufig gegen zollrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Soll Ihr Fahrzeug also dauerhaft ins Ausland verbracht werden, beantragen Sie auf jeden Fall vorher die Außerbetriebsetzung oder ein Ausfuhrkennzeichen bzw. veranlassen Sie den Käufer dazu, sich ein Ausfuhrkennzeichen beim Straßenverkehrsamt  zuteilen zu lassen, nachdem das Fahrzeug auf Ihren Antrag hin vorher außer Betrieb gesetzt wurde.

Bitte beachten Sie auch, dass das Fahrzeug - vor Zulassung auf ein Ausfuhrkennzeichen - zur Identifikation bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden muss. 

Zur Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den alten Fahrzeugbrief,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den Fahrzeugschein (bei Fahrzeugen, die vor dem 01.10.2005 abgemeldet worden sind, ist anstatt des Fahrzeugscheines die Abmeldebescheinigung vorzulegen),
  • die Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch angemeldet  ist,
  • gelbe dreifach Versicherungskarte für Ausfuhrkennzeichen (erhältlich bei diversen Versicherungen oder bei ADAC),
  • einen Nachweis darüber, dass der nächste Termin zur Hauptuntersuchung (TÜV-Termin § 29 StVZO) nach dem Ablauf der Gültigkeit des beantragten Ausfuhrkennzeichens liegt,
  • ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie im Formularpool der Zollverwaltung] und
  • als Legitimation des künftigen Fahrzeughalters, seinen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei Nicht-EU-Bürgern den gültigen Reisepass)
  • Bei Antragstellung muss der ausländische Antragsteller persönlich vor Ort sein – auch wenn der Antrag über eine Bevollmächtigung gestellt wird.
  • eine Vollmacht und den Personalausweis/Reisepass des Vollmachtgebers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint/bzw. über einen Zulassungsdienst gestellt wird. Bitte beachten Sie, dass eine Bevollmächtigung nur möglich ist, wenn der Bevollmächtigte seinen Hauptwohnsitz im Kreis Recklinghausen hat.
  • Antragsteller, die einen Wohnsitz innerhalb Deutschland haben, aber nicht im Kreis Recklinghausen, müssen bei ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde den Antrag stellen.
 
 

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften für Krafträder, Personenkraftwagen und anderen Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 Kg, sowie für Stapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader erteilt die Zulassungsbehörde.

Für Fahrzeuge über 3.500 Kg zulässigem Gesamtgewicht ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Anträge sind zu richten, über die Zulassungsbehörde, an die Bezirksregierung Münster in 48128 Münster.
 

Bagger, Schaufellader und Planiermaschinen gelten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. (Gabel-)stapler sind den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zulassungsrechtlich gleichgestellt. Diese Fahrzeuge sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Beträgt die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h und soll eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Stapler auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, so  muss das Fahrzeug einem genehmigtem Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen. Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h  erhalten die Fahrzeuge kein amtliches Kennzeichen.  Stapler, wie auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Km/h dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschild mit grüner Beschriftung auf weißem Grund) führen. Sie unterliegen der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und wenn sie mehr als 7.500 Kg Gesamtmasse haben auch den Vorschriften über die Sicherheitsprüfung.
 
Eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und der FZV entspricht oder wenn für etwaige Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO / § 47 FZV erteilt worden ist.

Ist das Sichtfeld des Fahrzeugführers durch Fahrzeugteile eingeschränkt, wie dies bei einem Stapler durch das Hubgerüst oder bei einem Löffelbagger durch den Ausleger  regelmäßig der Fall sein wird, so muss auch immer eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt sein, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sind von der Haftpflichtversicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz ausgenommen. Es empfiehlt sich jedoch, diese Fahrzeuge in eine Betriebshaftpflichtversicherung aufnehmen zu lassen.

Sie möchten einen Stapler, Bagger, Schaufellader oder eine Planiermaschine auf öffentlicher Straße in Betrieb nehmen, für den Sie keine gültige Typgenehmigung, Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen?

Dann müssen Sie vorlegen:

  • Schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung; das Antragsformular erhalten Sie nebenstehend.
  • Personalausweis des Antragstellers, bei juristischen Personen die entsprechenden Registerauszüge.
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 StVZO zur Erlangung einer Einzelgenehmigung; das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein.
  • Ggfls. das Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und § 47 FZV eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, aus dem die erforderlichen Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO / FZV, sowie die Eignung des Fahrzeuges und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen für eine Teilnahme des Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr hervorgehen; das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein.
  • Begründung zum Antrag - weshalb ist die Ausnahme notwendig?
  • Angaben zur Geltungsdauer und zum Geltungsbereich.
  • Die Bestätigung einer Versicherung darüber, dass der Versicherer für Schäden aus Verschulden, die über die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hinaus einen Deckungsschutz in Höhe von mindestens 25 Mio. Euro - bei Personenschäden aber max. 3,75 Mio. Euro pro Person gewährt (nur für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h).


Eine bestehende Ausnahmegenehmigung soll ergänzt, geändert, verlängert oder erneuert werden?

  • Dann müssen Sie das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorlegen, aus dem hervorgeht, ob die Grundlagen für die Ausnahmegenehmigung sowie deren Auflagen und Bedingungen noch zutreffen und ob sie dem Stand der Vorschriften sowie der Technik oder den technischen Änderungen angepasst werden müssen.

 

 

HINWEIS
Sollte für den Fahrzeugführer eine Sichtfeldbeeinträchtigung vorliegen, so können Sie die notwendige Erlaubnis zur Teilnahme des Fahrzeuges am öffentlichen Verkehr gemäß § 29 StVO ebenfalls bei mir beantragen. Nebenstehend finden Sie einen Link zu dem entsprechenden Antragsformular (Antrag Großraum/Schwerverkehr). Ansprechpartner hier sind die Kollegen aus dem Bereich Großraum- und Schwertransporte, die Sie unter der Rufnummer 02361/537777 erreichen.

Nachdem Sie die notwendigen Unterlagen im Original eingereicht haben, müssen ggfls. die Kreispolizeibehörde und die örtliche Ordnungsbehörde angehört werden. Bitte planen Sie deshalb als Bearbeitungszeit für Ihren Antrag bis zu 20 Arbeitstage ein. Die zu entrichtetende Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung beträgt, je nach Aufwand, zwischen 10,20 Euro und 511,00 Euro. Die Gebühr für die Erteilung einer Einzelgenehmigung beträgt 39,80 Euro. Hinzu kommen ggfls. noch die Gebühren für eine Erlaubnis nach § 29 StVO.
 
Wegen der erforderlichen Begutachtungen einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine bzw. eines Staplers sollten Sie sich zunächst telefonisch mit dem TÜV Nord in Essen unter der Rufnummer 0201/825-0 in Verbindung setzen, um einen Termin zur Untersuchung zu vereinbaren. Möglicherweise kann die Untersuchung auch bei Ihnen vor Ort durchgeführt werden.

 
 
Ansprechpartner

Wenn Sie ein Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen möchten, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  1. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein und
  2. die gestempelten Kennzeichenschilder [Die Kennzeichenschilder dürfen vom Halter oder anderen Personen nicht vorab entstempelt werden! Werden nichtgestempelte Schilder zur Außerbetriebsetzung / Umschreibung vorgelegt, wird eine entsprechende Versicherung an Eides statt (gebührenpflichtig) verlangt und das Kennzeichen zur weiteren Vergabe gesperrt.]
  3. Lichtbildausweis, wie z.B. Personalausweis, Reisepass der bei der Zulassungsbehörde vorsprechenden Person

 

Dem Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges der Klasse M1, N1oder L5e ist immer eine Erklärung beizufügen, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist oder zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt oder einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wird. Dieser Antrag wird i.d.R. bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt.
 
Ist das Fahrzeug bereits einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen worden, ist dem Antrag auf Außerbetriebsetzung auch immer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und ein Verwertungsnachweis nach vorgeschriebenem Muster beizufügen.
  
Sollte Ihnen eine der zu 1 - 2 genannten Unterlagen oder die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorliegen, weil diese gestohlen oder verloren sind, informieren Sie sich bitte über die weitere Vorgehensweise unter dem betreffenden Stichwort unserer Angebote auf unseren Seiten.

Rückfahrten nach Außerbetriebsetzung und Entstemplung der Kennzeichenschilder dürfen mit dem bisher zugeteilten und entstempelten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind (§ 10 Abs. 4 FZV). Eine räumliche Begrenzung auf den Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk ist bei diesen Rückfahrten seit 01.11.12 nicht mehr vorgegeben.

Die Übertragung des Kennzeichens auf Ihr Nachfolgefahrzeug ist bei der Außerbetriebsetzung problemlos möglich. Falls auf Ihren Wunsch hin aber auch die alten Kennzeichenschilder am neuen Fahrzeug weiterverwendet werden sollen, und diese somit zuerst entstempelt und anschließend neu gesiegelt wurden (neue codierte Zulassungsstempel und i.d.R. andere HU-Plakette), können Sie diese Schilder nicht für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden, weil nach § 10 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) für die Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug die bisherigen, entstempelten Kennzeichenschilder angebracht sein müssen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs vorliegen.
Planen Sie also die Kennzeichenübernahme und anschließend eine Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug, müssen Sie für das neue Fahrzeug neue Kennzeichenschilder anfertigen lassen, damit sie die alten entstempelten Schilder noch für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden können.
Möchten Sie die Kosten für die Neuanfertigung der Kennzeichenschilder sparen, empfehlen wir deshalb, das Altfahrzeug evtl. schon vorher zum letzten Standort zu überführen, damit sie keine Rückfahrt mehr vornehmen müssen.

 

 
Kosten

 

7,80 Euro

 

Ansprechpartner

Sie haben ein fabrikneues Fahrzeug aus dem Ausland erworben, für das noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden ist? Wenn Sie dieses Fahrzeug erstmalig anmelden wollen, dann bringen Sie bitte mit:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier): Falls das Original der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht mehr vorhanden ist, genügt eine Zweitausfertigung des Herstellers. Liegen Ihnen weder das Original noch eine Zweitausfertigung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung vor, müssen Sie das Fahrzeug zunächst von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachten lassen, damit von der Zulassungsbehörde eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann.
  • Ggf. vorhandene ausländische Fahrzeugdokumente
  • Kaufvertrag oder Rechnung für das Fahrzeug im Original
  • Ausgefüllter Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs oder Händlers über die Versteuerung
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung, wenn das Fahrzeug aus einem Land außerhalb des EU-/EWR-Raumes eingeführt wurde
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
  • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert
  • Vollmacht  und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung].
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise/Reisepässe

Wichtiger Hinweis

Das Fahrzeug muss, bevor es zugelassen werden kann, zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden. Damit Sie zur Zulassungsstelle fahren können, müssen Sie ggf. vorab ein Kurzzeitkennzeichen beantragen oder aber Sie transportieren das Fahrzeug z. B. auf einem Anhänger. Die Identifizierung des Fahrzeuges kann auch durch Vorlage einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs nachgewiesen werden. Die Bestätigung muss mit dem entsprechenden Prüfstempel versehen sein.

Beachten Sie bitte auch, dass vor Erstellung einer Zulassungsbescheinigung für ein importiertes Fahrzeug Kontakt mit den Zulassungsbehörden des Herkunftlandes aufgenommen werden muss. Dies kann zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen. Es ist daher ratsam, den Zulassungsantrag frühmorgens einzureichen, damit er möglichst noch am selben Tage bearbeitet werden kann.

Was es sonst noch zu beachten gilt

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 
 

Ihnen ist die Betriebserlaubnis, z. B. für Ihr Mofa abhanden gekommen? Zur Erteilung der notwendigen Unbedenklichkeitsbescheinigung bringen Sie bitte mit:

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass
  • Erklärung über den Verlust der Betriebserlaubnis mit Angabe der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer des Mofas

Falls Ihnen die Betriebserlaubnis für ein nicht zulassungs- und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug (Mofa, Roller) abhanden gekommen ist, muss Ihnen der Hersteller des Fahrzeuges ein Ersatzdokument ausstellen. Er wird dies nur tun, wenn Sie ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegen können. 
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von uns, nachdem wir uns bei der Polizei versichert haben, dass das Fahrzeug nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist. Sollte der Hersteller des Fahrzeuges nicht mehr existieren und gibt es auch kein Nachfolgeunternehmen, das die Angelegenheiten regelt, müssen Sie das Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen zur Begutachtung nach § 21 StVZO vorführen. Anschließend kommen Sie mit dem erstellten Sachverständigengutachten zu uns, damit wir für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) erteilen können.

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 
 

Seit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Jahre 2007 ist die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht mehr Teil des Zulassungsverfahrens, sondern diesem vorgelagert. Mit Einführung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) im Jahre 2009, hat sich das Verfahren zur Erlangung der Betriebserlaubnis und damit auch der Zulassung für einige Fahrzeugklassen verändert.

Soll ein neues Fahrzeug der Klasse

  • M (u. a. PKW, Omnibusse und Wohnmobile),
  • N (u. a. LKW und Sattelzugmaschinen) oder
  • O (Anhänger)

erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, muss es einem genehmigtem Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) erteilt sein. Der Nachweis, dass das fertige (vollständige) Fahrzeug einem genehmigtem Typ entspricht, ist durch die Vorlage

  • der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Papier genannt) bei EG-Typgenehmigten Fahrzeugen oder
  • der Datenbestätigung des Herstellers und der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer eingetragen ist, bei national getypten Fahrzeugen

zu führen.

Insbesondere Nutzfahrzeuge und Anhänger sind oftmals nicht typgenehmigt, weil sie häufig, je nach Kundenwunsch, individuell (auf-, um-) gebaut werden. Dann muss zwingend eine Einzelgenehmigung vorhanden sein bzw. auf Antrag noch erteilt werden, damit das Fahrzeug zugelassen werden kann.

Die Einzelgenehmigung ist die behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht. In NRW darf jede Zulassungsbehörde das Verfahren zur Erlangung einer Einzelgenehmigung durchführen. Der entsprechende Antrag muss nicht zusammen mit dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeuges gestellt werden; vielmehr ist es günstiger die Einzelgenehmiung schon vorher erteilen zu lassen. Dem Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder das Gutachten eines vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten Technischen Dienstes beizufügen. Zu dem Gutachten gehören auch der zweiseitige EG-Fahrzeuggenehmigungsbogen und die Aufstellung der Rechtsakte/Vorschriften nach denen das Fahrzeug geprüft wurde. Sofern in dem Gutachten Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgestellt wurden, ist außerdem die entsprechende Ausnahmegenehmigung oder ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung dem Antrag beizufügen.

Die Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV hat mit dem eigentlichen Verfahren der Zulassung eines Fahrzeuges nichts zu tun, ist aber schlussendlich eine zwingende Voraussetzung dafür. Die Genehmigung muss weder vom künftigen Fahrzeughalter, noch zwingend bei der Behörde beantragt werden, von der das Fahrzeug zugelassen werden soll. Die Genehmigung kann auch bereits vom Fahrzeughersteller oder Händler bei jeder Genehmigungsbehörde beantragt und eingeholt werden. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wird die Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Gutachtens geprüft und ob die relevanten Vorschriften des Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG, alternativ die entsprechenden Bestimmungen der StVZO erfüllt sind. Häufig muss Rücksprache mit dem Sachverständigen gehalten werden, zuweilen müssen zusätzliche Protokolle angefordert werden. Dementsprechend hat die Praxis mit bisher über 4.000 erteilten Einzelgenehmigungen gezeigt, dass der Prüf- und Dokumentationsaufwand des Verfahrens sehr zeitaufwändig sein kann und keinesweg eine im laufenden Publikumsverkehr am Schalter der Zulassungsstelle zu erledigende Aufgabe darstellt. Je nach Antragslage versuchen wir die Genehmigung noch am selben oder am nächsten Werktag zu erteilen, damit das Fahrzeug zur Zulassung gelangen kann. Es können sich aber schon mal Situationen ergeben, dass die Bearbeitung eines Antrags sich um mehrere Tage verzögert. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung, damit Ihr Fahrzeug dann zeitlich auch wunschgemäß zugelassen werden kann.


Für die Erteilung einer Einzelgenehmigung ist eine Gebühr in Höhe von 39,80 Euro zu entrichten. Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss, fallen zusätzliche Gebühren zwischen 10,20 Euro und 511,00 Euro an. Für die Zulassung des Fahrzeuges werden weitere Gebühren erhoben. Die Gebühren werden auf Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

 
 

Informationen zum E-Kennzeichen erhalten Sie über den nebenstehenden Link

 
 

Sie haben ein zuvor im Ausland zugelassenes Fahrzeug erworben und möchten dieses erstmalig in Deutschland zulassen? Dann bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen zur Zulassungsbehörde mit:

  • Ausländische Fahrzeugdokumente im Original und ggfls. vorhandene Kennzeichenschilder
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
  • Falls das Original der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht mehr vorhanden ist, genügt eine Zweitausfertigung des Herstellers. Liegen Ihnen weder das Original noch eine Zweitausfertigung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung vor, müssen Sie das Fahrzeug zunächst von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachten lassen, damit von der Zulassungsbehörde eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann. Wenn Sie für das Fahrzeug harmonisierte Fahrzeugpapiere aus dem EU-Ausland erhalten haben, wird auf die EG-Übereinstimmungsbescheinigung verzichtet.
  • Kaufvertrag oder Rechnung für das Fahrzeug im Original
  • Ausgefüllter Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs oder Händlers über die Versteuerung, falls Sie das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach seiner ersten Inbetriebnahme geliefert bekommen haben oder es noch keine 6.000 Kilometer zurückgelegt hat
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung, wenn das Fahrzeug aus einem Land außerhalb des EU-/EWR-Raumes eingeführt wurde
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung
  • Stammt das Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedstaat und besitzt eine EG-Typgenehmigung, dann muss die Hauptuntersuchung nur nachgewiesen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Tages der ersten Zulassung des Fahrzeuges zwischenzeitlich fällig gewesen wäre (PKW i.d.R. nach 3 Jahren; Mietwagen müssen bereits nach 1 Jahr geprüft werden).
  • Stammt das Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land müssen Sie in jedem Fall vor Zulassung eine Hauptuntersuchung durchführen lassen.
  • Wird jedoch für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung beantragt, berechnet sich die Frist für die nächste Hauptuntersuchung nach dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen.
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
  • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden.
  • Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert.
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt.
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung].
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise/Reisepässe

Wichtiger Hinweis

Das Fahrzeug muss, bevor es zugelassen werden kann, zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden. Damit Sie zur Zulassungsstelle fahren können, müssen Sie ggf. vorab ein Kurzzeitkennzeichen beantragen oder aber Sie transportieren das Fahrzeug z. B. auf einem Anhänger. Die Identifizierung des Fahrzeuges kann auch durch Vorlage einer Bestätigung eines amtlich anerkannten sachverständigen Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs nachgewiesen werden. Die Bestätigung muss mit dem entsprechenden Prüfstempel versehen sein.

Beachten Sie bitte auch, dass vor Erstellung einer Zulassungsbescheinigung für ein importiertes Fahrzeug Kontakt mit den Zulassungsbehörden des Herkunftlandes aufgenommen werden muss. Dies kann zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen. Es ist daher ratsam, den Zulassungsantrag frühmorgens einzureichen, damit er möglichst noch am selben Tage bearbeitet werden kann.

Was es sonst noch zu beachten gilt

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 


Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 
 


Seit November 2012 werden die sogenannten Altkennzeichen CAS und GLA wieder von der Zulassungsbehörde ausgegeben. 

Bestand der zugelassenen Fahrzeuge mit Altkennzeichen
 StichtagCAS-Kennzeichen GLA-Kennzeichen
 01.07.20135.1274.576 
 01.10.20136.5445.809
 01.01.20147.458 6.621 
 01.04.20148.614 7.706 
 01.07.20149.751 8.687 
 01.10.201410.845 9.607 
 01.01.201512.22110.898 
 01.07.201513.77912.231 
 01.07.201616.98815.110 

Nachdem die sog. Altkennzeichen wieder vollständig in den Fahrzeugbestand des Kreises Recklinghausen integriert sind und sämtliche Kennzeichen Bezirksübergreifend geführt werden, kann keine Auswertung des Fahrzeugbestandes, aufgeteilt nach RE-, CAS- und GLA-Kennzeichen mehr angeboten werden. Sie finden die Anzahl der in den einzelnen Städten des Kreises zugelassenen Fahrzeuge und ihrer Anhänger wenn Sie dem nebenstehenden Link folgen.


Bereits seit dem 01.07.2012 können Bürger bei Umzug innerhalb des Landes ihr Kennzeichen mitnehmen, seit dem 01.01.2015 ist dies bundesweit möglich.

Bestand der zugelassenen Fahrzeuge mit Kennzeichen anderer Zulassungsbezirke NRW's im Kreis Recklinghausen
bzw. mit Kennzeichen des Kreises Recklinghausen in anderen Zulassungsbezirken NRW's
 Stichtagauswärtige Kennzeichen im Kreis Recklinghausen zugelassen Kennzeichen des Kreises RE in anderen Bezirken zugelassen
 01.01.20143.0962.835
 01.04.20143.4773.165
 01.07.20143.7943.472
 01.10.20144.2673.754
 01.01.20155.0104.091

 

Klicken Sie nebenan den entsprechenden Link und Sie erfahren mehr über die aktuelle Anzahl der zugelassenen (Elektro-, Elektro-Hybrid)Fahrzeuge in den einzelnen Städten des Kreises und im Kreis Recklinghausen insgesamt.

 

 
 

Sie benötigen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen eine Auskunft über den Halter eines Fahrzeuges oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung? 
 
Die Übermittlung bestimmter in den Fahrzeugregistern gespeicherter Fahrzeug- und Halterdaten ist in § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben und die Gründe in seinem Antrag darlegen. Die Zulassungsbehörde prüft anhand der dargelegten Gründe, ob eine Auskunft erteilt werden darf.

Auskünfte aus den Registern werden nur auf schriftlichen Antrag erteilt.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 5,10 Euro.

 
 

 
Bitte beachten Sie

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.
 
Bitte beachten Sie, dass Fahrzeuge vorgeführt werden müssen, wenn ein Fahrzeug bezüglich der Kennzeichengröße nicht vollständig der FZV  entspricht.
 
 

Falls Sie Ihren Anhänger mit 100 km/h ziehen wollen, muss die Zulassungsbescheinigung Teil I (der Fahrzeugschein) Ihres Anhängers einen Hinweis enthalten, dass der Anhänger für den Tempo-100-Betrieb in einer Kombination geeignet ist.

Ist dieser Eintrag vorhanden, kommen Sie bitte mit Ihrem Fahrzeugdokument zu uns. Bei den ortsansässigen Schildermachern können Sie einen Tempo-100 Aufkleber erwerben, der dann von uns  gesiegelt wird. Den Anhänger müssen Sie nicht mitbringen. Das Absiegeln des Aufklebers kostet 3,10 Euro.

Sollte in der Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) Ihres Anhängers noch kein Hinweis über die Eignung für Tempo 100 sein, müssen Sie den Anhänger zunächst einem amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer einer technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorgansiation vorstellen. Dieser wird das Fahrzeug begutachten und einen Änderungsvorschlag für Ihren Fahrzeugschein bzw. Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I erstellen.

Mit dem Änderungsvorschlag, dem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I), dem Nachweis (Original-Prüfbericht) über eine gültige Hauptuntersuchung  und dem Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) kommen Sie dann bitte zu uns, damit wir die Änderung in Ihre Fahrzeugpapiere übertragen können und die erforderliche Betriebserlaubnis für Ihren Anhänger erteilen. 

Bei Ihrem Besuch können Sie dann auch den Tempo-100 Aufkleber bei einem Schildermacher kaufen und uns zur Siegelung vorlegen. Die Verwaltungsgebühr für die Neuausstellung Ihrer Papiere und die Absiegelung beträgt zwischen 15,00 Euro und 26,10 Euro.

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
 

 
 

Bestimmte Fahrzeuge erhalten bei Zulassung automatisch ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen). Die so gekennzeichneten Fahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Hierzu zählen:

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h,
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden und
  • angehängte Arbeitsmaschinen.

Die Steuerbefreiung erfolgt automatisch.

Auf Antrag erhalten auch ein grünes Kennzeichen:

  • Fahrzeuge, die ausschließlich zur Straßenreinigung oder im Winterdienst verwendet werden,
  • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden,
  • Anhänger (ausgenommen Wohnanhänger), die ausschließlich hinter Zugfahrzeugen mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag bei der Kfz-Steuer entrichtet wird,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung im Vor- oder Nachlauf der Kombinierten Verkehre Schiene/Straße etc. eingesetzt werden,
  • Zugmaschinen, Wohnwagen mit mehr als 3500 KG und Packwagen mit mehr als 2500 KG zulässigem Gesamtgewicht, die ausschließlich im Schaustellergewerbe verwendet werden,
  • Fahrzeuge anerkannter Körperschaften und Vereine, für die Zeit, in der sie für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland verwendet werden.

Der Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist bei Zulassung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Wenn der Anspruch auf Steuerbefreiung nachgewiesen oder plausibel begründet wird, teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein grünes Kennzeichen zu und unterrichtet das zuständige Hauptzollamt. Dort wird entschieden, ob eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. Liegt die Voraussetzung zur Gewährung der Steuerbefreiung nicht oder nicht mehr vor, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist ein etwa zugeteiltes grünes Kennzeichen unwirksam und muss in ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund getauscht werden.

 
Die folgenden Unterlagen sind für den Tausch eines grünen Kennzeichens in ein Schwarzes oder den Tausch eines schwarzen Kennzeichens in ein Grünes vorzulegen:
 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I; falls diese noch nicht ausgestellt ist, den Fahrzeugbrief und -schein,
  • Nachweise der gültigen Hauptuntersuchung und ggf. der Sicherheitsprüfung im Original (der HU-Stempelabdruck im Fahrzeugschein ist als Nachweis nicht ausreichend),
  • gestempelte(s) Kennzeichenschild(er),
  • formlose schriftliche Begründung für den Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens,
  • Legitimation des Fahrzeughalters
    • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert, 
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich bei der Zulassungsbehörde vorspricht, sowie
  • ggfls. ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie im Formularpool der Zollverwaltung], falls das Fahrzeug demnächst der Steuerpflicht unterliegt. 

     

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
 

 
Ein historisches Kennzeichen, auch als Oldtimerkennzeichen bezeichnet, kann insbesondere unter finanziellen Gesichtspunkten interessant sein. Denn Fahrzeuge, die mit historischem Kennzeichen zugelassen sind, unterliegen einer Pauschalbesteuerung. So liegt der Kraftfahrzeugsteuersatz für einen PKW bei 192 Euro jährlich und der für ein Kraftrad bei 47 Euro jährlich. Mit einem "H"-Kennzeichen kann auch jede Umweltzone befahren werden, ohne dass eine Umweltplakette vorhanden ist. Das Oldtimerkennzeichen kann seit Oktober 2017 auch als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.

Voraussetzung für die Zuteilung des Kennzeichens ist, dass der Tag der Erstzulassung Ihres Fahrzeuges (also nicht der Beginn der Baureihe oder das tatsächliche Baujahr) mindestens 30 Jahre zurückliegt. Des Weiteren muss gemäß § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder Prüfingenieur in einem Gutachten feststellen, ob das Fahrzeug als Oldtimer eingestuft werden kann. Im Rahmen dieses Gutachtens ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 StVZO erstellt wird.
 

Für die Zuteilung des historischen Kennzeichens benötigen Sie: 

  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder, falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder, falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein,
  • die gestempelten Kennzeichenschilder des noch zugelassenen Fahrzeuges
  • eine Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer), falls das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) ist,
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung],
  • das Gutachten nach § 23 StVZO (s.oben),
  • als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis,
  • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug sowie die Gewerbeanmeldung und die Legitimation des oder der Vertretungsberechtigten,
  • eine Vollmacht und den gültigen Personalausweis/Reisepass des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt,
  • bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen. 

Was es noch zu beachten gilt:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
 

 
 
 

Taschen mit mindestens 5 Vorgängen können Sie in der Zeit von 07.15 Uhr bis 08.30 Uhr direkt am Ausgabeschalter der Zulassungsbehörde in Marl abgeben.

Die bearbeiteten Taschen können erst am nächsten Arbeitstag abgeholt werden. Grundsätzlich sollen die Taschen bis 09:00 Uhr des nächsten Arbeitstages fertig bearbeitet sein und können von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr an der Ausgabe in Empfang genommen werden. Taschen, welche bereits früh bis zum Morgen des nächsten Arbeitstages fertig bearbeitet sind, können bereits im Rahmen der Taschenabgabe an der Ausgabe in Empfang genommen werden. Wird eine Tasche absehbar nicht bis 09:00 Uhr des nächsten Arbeitstages fertig, erfolgt eine telefonische Nachricht an den Zulassungsdienst/ das Autohaus. Falls der Abholtag durch z.B. Feiertage vor oder nach einem Wochenende verzögert würde o.ä., sind ggf. Ausnahmen möglich. Sofern eine Abholung am Abgabetag erfolgen kann, erfolgt hier ein entsprechender Erledigungsanruf. 

 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Den Antragsunterlagen ist ein Laufzettel beizufügen. Das Formular "Laufzettel" erhalten Sie rechts unter "Formulare" oder Sie klicken direkt hier.
  • Abzusiegelnde Kennzeichen sollen den Vorgängen möglichst beigefügt werden. (Hinweis: Es besteht die Möglichkeit Serienkennzeichen zu reservieren.) 
  • Die zu entstempelnden Kennzeichen sind beizufügen und werden ab sofort durch Mitarbeiter*innen der Zulassungsbehörde entwertet!!   
  • Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sind besonders kenntlich zu machen. 
  • Ab dem 10.08.2020 werden Anträge auf Außerbetriebsetzungen (Abmeldungen) für auswärtige Kennzeichen bzw. Fahrzeuge anderer Zulassungsbehörden nicht mehr bearbeitet. Es findet nur dann eine Bearbeitung statt, wenn in dem Zusammenhang eine entsprechende Zulassung beantragt wird.
  • Darüber hinaus werden auch nur noch „Ausfuhrkennzeichen“ für Fahrzeuge vergeben, die vorab im Kreis Recklinghausen zugelassen und/oder nachvollziehbar gekauft worden sind. Entsprechende glaubhafte Nachweise sind zu führen.

 

Zusätzliche Terminbuchungen sind nicht zulässig und werden kommentarlos gelöscht!

 
 

Mindestens ein Kennzeichenschild Ihres Fahrzeuges ist gestohlen worden oder ist verloren gegangen?

Bei einem Kennzeichendiebstahl oder -verlust muss Ihr Fahrzeug umgekennzeichnet werden, da Ihr bisheriges Kennzeichen vom Dieb oder einem Finder missbräuchlich benutzt werden könnte. Sie bekommen deshalb ein neues Kennzeichen zugeteilt bzw. könnten sich gegen Gebühr auch ein Wunschkennzeichen aussuchen. Das bisherige Kennzeichen wird gesperrt.

Falls Ihnen ein Schild oder gar beide Kennzeichenschilder gestohlen worden sind, benötigen Sie:  

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief,
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung - Prüfbericht im Original,
  • eine schriftliche Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige; darin muss aufgeführt sein, dass und welche der Kennzeichenschilder für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RE- ?? gestohlen worden sind,
  • das vielleicht noch vorhandene zweite gestempelte Kennzeichenschild,
  • als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis,
  • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung,
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint.

 Falls Sie ein Schild oder beide Kennzeichenschilder verloren haben, benötigen Sie:  

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief,
  • den letzten HU - Bericht im Original,
  • als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis,
  • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung,
  • das eventl. noch vorhandene 2. Kennzeichenschild,
  • eine Erklärung über den Verlust des/der Kennzeichenschilder,
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich bei der Zulassungsbehörde vorspricht.

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung zur Umkennzeichnung ohne Halterwechsel möglich. 
  

 
 
Ein Kennzeichenschild soll neu gesiegelt werden, z. B. nach Defekt durch Unfall.

Dann müssen Sie bei der Zulassungsbehörde vorlegen:
  • vorhandene gestempelte Kennzeichenschilder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)

Für das Abstempeln neuer Kennzeichenschilder werden Gebühren zwischen 4,40 Euro und 8,40 Euro erhoben.

Hinweise:

Falls Ihr Fahrzeug das Kennzeichen aus einem anderen Bundesland als NRW führt, weil Sie beim Umzug das Kennzeichen des bisherigen Zulassungsbezirkes behalten haben, müssen Sie alle vorhandenen Kennzeichenschilder neu siegeln lassen, obwohl vielleicht nur eines defekt ist. Die Neusiegelung nur eines Kennzeichenschildes (z. B. PKW) hätte eine unzulässige Mischsiegelung (unterschiedliche Landeswappen) zur Folge.

Bei Verlust oder Diebstahl auch nur eines gesiegelten Kennzeichenschildes muss das Fahrzeug umgekennzeichnet werden. Informationen dazu erhalten Sie hier.
 
 


Rechtlicher Hinweis: Die Serviceangebote auf unseren Internetseiten stellen keine rechtliche Beratungsleistung dar, die einer wie auch immer gearteten Beraterhaftung unterliegt; es wird jegliche Gewährleistung bzw. Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen ausdrücklich ausgeschlossen.

Wichtige Hinweise zu den Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden Sie hier in einem Informationsblatt.

 
 

Das Kurzzeitkennzeichen dient zu Probe- und Überführungsfahrten eines bestimmten nicht zugelassenen Fahrzeuges und wird für maximal 5 Tage ausgegeben. Der Gültigkeitszeitraum beginnt immer am Tag der Ausgabe des Kennzeichens, der Ablauf wird auf den Kennzeichenschildern vermerkt. Die Kennzeichenschilder, wie auch der ausgestellte Fahrzeugschein, müssen nicht zurückgegeben werden, sie können einfach vernichtet werden. 

Voraussetzungen zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens

  • Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz im Kreis Recklinghausen oder das Fahrzeug befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich im Kreis Recklinghausen.
  • Das Fahrzeug, welches mit dem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb genommen werden soll, muss der Zulassungsbehörde bekannt sein.
  • Für das Fahrzeug müssen eine gültige Hauptuntersuchung und falls vorgeschrieben eine gültige Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden. Deren Gültigkeitszeitraum darf nicht vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes des Kurzzeitkennzeichens liegen.
  • Das Fahrzeug muss eine gültige Typ- oder Einzelgenehmigung besitzen.
  • Das Fahrzeug muss versichert sein.

Unterlagen, die bei Antragstellung vorgelegt werden müssen

      • Legitimation des Antragstellers.
        • Antragsteller, die Ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Kreises Recklinghausen haben: Gültiger Personalausweis oder Reisepass
        • Antragsteller mit Hauptwohnsitz außerhalb des Kreises Recklinghausen:
          Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
        • Juristische Personen oder Gewerbetreibende/Freiberufler mit einem Betriebssitz im Kreis Recklinghausen:
          Aktueller Registerauszug und Gewerbeanmeldung, bei Freiberuflern Nachweis des Betriebssitzes z. B. durch Miet- oder Nutzungsvertrag
      • Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands nachweisen, können sich bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vollmachtnehmer muss sich ebenfalls legitimieren. Es muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen persönlich bei der Zulassungsbehörde vorsprechen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen. Eine Vertretung mit Vollmacht ist nicht möglich.
      • Bekanntgabe der Fahrzeugdaten
      • Fahrzeugklasse und Aufbauart
      • Fahrzeug-Identifizierungsnummer
      • Nachweis der Typ- oder Einzelgenehmigung
      • Die Bekanntgabe der Fahrzeugdaten kann anhand eines der aufgeführten Dokumente (auch als Fotokopie) erfolgen:
        • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
        • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
        • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
        • Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers
        • Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), wobei die notwendige Einzelgenehmigung noch erteilt werden kann
        • ausländische Zulassungsbescheinigung, Title etc.
      • Letzter Prüfbericht über eine durchgeführte Hauptuntersuchung
      • Nachweise, die der Glaubhaftmachung des Fahrzeugstandortes Kreis Recklinghausen dienen können, sind: 
        • Kaufvertrag mit einem im Kreis Recklinghausen ansässigen Verkäufer
        • Fahrzeugpapiere, aus denen hervorgeht, dass der letzte Fahrzeughalter im Kreis Recklinghausen wohnte
      • Nachweis über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für ein Kurzzeitkennzeichen durch Vorlage des 7-stelligen eVB-PIN
      • Nachweis über das Bestehen einer gültigen Hauptuntersuchung und, falls vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung. 

Kann ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden, obwohl für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden kann?

Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Kann dem Fahrzeug keine Mangelfreiheit bescheinigt werden, so dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wurde bei dem Fahrzeug Verkehrsunsicherheit festgestellt, ist jegliche Weiterfahrt untersagt. Die Beschränkung der Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird in den Fahrzeugschein eingetragen. Wurde bei der Untersuchung bzw. Prüfung Mangelfreiheit bescheinigt, kann das Kurzzeitkennzeichen ohne Weiteres bestimmungsgemäß (Probe- und Überführungsfahrten) bis zum Ablauf der Gültigkeit benutzt werden, ohne erneut bei uns vorsprechen zu müssen.

Kann ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden, auch wenn das Fahrzeug keine Typ- oder Einzelgenehmigung (mehr) besitzt?

Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung stehen, dürfen im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Die Beschränkung der Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird in den Fahrzeugschein eingetragen.
Nach erfolgreicher Begutachtung kann das Kurzzeitkennzeichen ohne Weiteres bestimmungsgemäß (Probe- und Überführungsfahrten) bis zum Ablauf der Gültigkeit benutzt werden, ohne erneut bei uns vorsprechen zu müssen.

Die zuvor genannten Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt hat und ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Betriebs- und Verkehrssicherheit des unvollständigen Fahrzeuges in einem Gutachten bestätigt.

Hinweis

Kurzzeitkennzeichen dürfen ausschließlich an nicht zugelassenen Fahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden. Inwieweit einzelne EU-Mitgliedstaaten den Betrieb eines Fahrzeuges mit deutschem Kurzzeitkennzeichen womöglich gestatten und/oder welche Beschränkungen wo gelten, ist bei den jeweiligen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) des jeweiligen Mitgliedstaates oder aber auch bei den Automobilclubs zu erfragen. Der Kreis Recklinghausen kann und wird hierzu keine Empfehlung aussprechen. Für Fahrzeuge, die sich nicht in Deutschland befinden, darf das Kurzzeitkennzeichen nicht verwendet werden. Soweit das Fahrzeug seinen aktuellen Standort nicht im Inland hat, fällt es nicht unter die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ein Kurzzeitkennzeichen kann daher für die Überführung eines Fahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und insofern auch aus einem anderen Drittstaat nicht ausgegeben werden. In diesen Fällen muss ggf. ein Überführungskennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen in dem Staat beantragt werden, in dem das Fahrzeug seinen aktuellen Standort hat.

Gebühren

Grundsätzlich 13,10 Euro für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens (je nach Einzelfall können weitere Gebühren hinzu kommen) - die Schilder selbst müssen Sie bei einem Schilderpräger Ihrer Wahl kaufen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen. 

 

 

Mehr Informationen, auch zu Kurzzeitkennzeichen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

 
 

Sie haben geheiratet? Ihr Name hat sich geändert?

Im Falle einer Namensänderung ist die Änderung der Fahrzeugpapiere notwendig. Den entsprechenden
Antrag müssen Sie bei uns in Marl stellen. Mitbringen müssen Sie:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den Fahrzeugschein),
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den Fahrzeugbrief)
    und
  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass.
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)

 

 
 

Das "Rote Dauerkennzeichen" kann von zuverlässigen Kfz-Herstellern, Kfz-Teileherstellern, Kfz-Werkstätten und Kfz-Händlern beantragt werden. Hierzu senden Sie uns bitte schriftlich einen Antrag zu und fügen Ihren Gewerbeschein/Handelsregisterauszug bei. Beim Einwohnermeldeamt Ihrer Stadtverwaltung beantragen Sie bitte ein Führungszeugnis unter Angabe des Verwendungszweckes "Rotes Dauerkennzeichen". Nach Eingang Ihres Antrages wird von uns ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg eingeholt. Sobald diese Unterlagen bei uns vorliegen (ca. 2 - 3 Wochen), werden Sie automatisch von uns benachrichtigt. Sie bringen dann noch bitte eine Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk "Rotes Kennzeichen" (entsprechendes Feld ist anzukreuzen), Ihren Ausweis und die Verwaltungsgebühren in Höhe von zurzeit 198,20 € (zzgl. Schilder) mit. 

Das rote Kennzeichen wird bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 16 Abs. 3 u. 4 FZV) befristet für ein bis drei Jahre zugeteilt. Es wird ein Fahrzeugscheinheft für bis zu 20 Fahrzeuge ausgegeben, welches 3 Monate ab Ausstellungstag gültig ist. Spätestens bei Ablauf der Gültigkeit ist ein neues Heft zu beantragen. Die Verwaltungsgebühren für ein Fahrzeugscheinheft betragen 15,60 Euro. 

Das rote Kennzeichen selbst muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden. Für die Verlängerung des Kennzeichens gelten dieselben Voraussetzungen, wie bei der Erstzuteilung; es kann dasselbe Antragsformular verwendet werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die unten angegebenen Rufnummern. 
 
Den ausfüllbaren Antrag auf ein rotes Dauerkennzeichen als PDF-Datei erhalten Sie nebenstehend unter Formulare. 

 
 

Das "Rotkennzeichen für Oldtimer" wird zugeteilt für Fahrzeuge, die erstmals vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.* Diese Fahrzeuge dürfen dann aber nicht der täglichen Nutzung unterliegen, sondern sind nur eingeschränkt nutzbar. Die roten Kennzeichen sind nur für folgende Zwecke einzusetzen: 

  • Prüfungsfahrten
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
  • An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen
  • Fahrten zum Zweck der Wartung und Reparatur des Fahrzeuges

Sie möchten auch unter diesen Einschränkungen ein rotes Oldtimerkennzeichen?

Dann stellen Sie  bitte schriftlich einen formlosen Antrag und fügen ihm folgende Unterlagen im Original bei:

  • vorhandene Fahrzeugpapiere für das/die Oldtimerfahrzeug/e
  • Oldtimergutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk "Rotes Kennzeichen" (entsprechendes Feld ist anzukreuzen)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie im Formularpool der Zollverwaltung].

Das Führungszeugnis müssen Sie zuvor bei dem Einwohnermeldeamt Ihrer Stadtverwaltung, unter Angabe des Verwendungszwecks "Rotes Oldtimerkennzeichen" beantragen. Nach Eingang Ihres Antrages wird von uns ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg angefordert. Sobald uns sämtliche Unterlagen vorliegen, wird über Ihren Antrag entschieden.

Die Verwaltungsgebühren in Höhe von zurzeit 148,20 Euro für das 1. Fahrzeug (15,60 Euro für jedes weitere Fahrzeug) werden bei der Zuteilung des Kennzeichen erhoben.  Die Kosten für die Prägung der Kennzeichen können Sie bei den Schilderprägern erfragen.  

*Die Einordnung des Fahrzeuges unter den Oldtimerbegriff ist gemäß § 23  StVZO durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs  nachzuweisen. 

 
 

Das "Rotkennzeichen für Oldtimer" wird zugeteilt für Fahrzeuge, die erstmals vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.* Diese Fahrzeuge dürfen dann aber nicht der täglichen Nutzung unterliegen, sondern sind nur eingeschränkt nutzbar. Die roten Kennzeichen sind nur für folgende Zwecke einzusetzen: 

  • Prüfungsfahrten
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
  • An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen
  • Fahrten zum Zweck der Wartung und Reparatur des Fahrzeuges

Sie möchten auch unter diesen Einschränkungen ein rotes Oldtimerkennzeichen?

Dann stellen Sie  bitte schriftlich einen formlosen Antrag und fügen ihm folgende Unterlagen im Original bei:

  • vorhandene Fahrzeugpapiere für das/die Oldtimerfahrzeug/e
  • Oldtimergutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk "Rotes Kennzeichen" (entsprechendes Feld ist anzukreuzen)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie im Formularpool der Zollverwaltung].

Das Führungszeugnis müssen Sie zuvor bei dem Einwohnermeldeamt Ihrer Stadtverwaltung, unter Angabe des Verwendungszwecks "Rotes Oldtimerkennzeichen" beantragen. Nach Eingang Ihres Antrages wird von uns ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg angefordert. Sobald uns sämtliche Unterlagen vorliegen, wird über Ihren Antrag entschieden.

Die Verwaltungsgebühren in Höhe von zurzeit 148,20 Euro für das 1. Fahrzeug (15,60 Euro für jedes weitere Fahrzeug) werden bei der Zuteilung des Kennzeichen erhoben.  Die Kosten für die Prägung der Kennzeichen können Sie bei den Schilderprägern erfragen.  

*Die Einordnung des Fahrzeuges unter den Oldtimerbegriff ist gemäß § 23  StVZO durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs  nachzuweisen. 

 
 

Sie haben Ihr Fahrzeug mit einer Gasanlage nachrüsten, einen Dieselrußpartikelfilter einbauen lassen oder vielleicht andere eintragungspflichtige Um- bzw. Anbauten durchgeführt. Als Fahrzeughalter müssen Sie alle eintragungspflichtigen Nachrüstungen oder Änderungen am Fahrzeug unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen. Dort werden die technischen Änderungen zur Fahrzeugbeschreibung in die Fahrzeugpapiere und die Register übernommen.

Unterlagen zur Eintragung einer technische Änderung

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • den Prüfbericht des Sachverständigen nach § 21 StVZO über die Abnahme der technischen Veränderung des Fahrzeuges im Original
  • die Bestätigung der anerkannten Werkstatt über den Einbau eines Dieselpartikelfiltersystems und die ABE des Filterherstellers
  • die Bestätigung der anerkannten Werkstatt über den Einbau einer Gasanlage nach ECE-R115,
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original),
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer) falls sich die Fahrzeugart geändert hat (z. B. wurde aus dem LKW ein Wohnmobil)

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, wenn Sie Änderungen zur Fahrzeugbeschreibung in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen möchten.

 
 

Wenn Sie das Kennzeichen Ihres Fahrzeuges wechseln möchen, benötigen Sie zur Antragstellung:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder den den Fahrzeugbrief
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht) 
  • das gestempelte Kennzeichenschild bzw. die gestempelten Kennzeichenschilder
  • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass bei EU - Bürgern den gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes bei Bürgern anderer Länder den gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
  • ggfls. die Reservierungsbestätigung Ihres Wunschkennzeichens

Hinweis: Bei einem Kennzeichendiebstahl oder -verlust muss Ihr Fahrzeug umgekennzeichnet werden, da Ihr bisheriges Kennzeichen vom Dieb/ Finder missbräuchlich benutzt werden könnte. Sie bekommen deshalb ein neues Kennzeichen zugeteilt bzw. können sich gegen Gebühr ein neues Wunschkennzeichen aussuchen. Das bisherige Kennzeichen wird gesperrt. Welche Unterlagen Sie dann vorlegen müssen, erfahren Sie hier.

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 
 

Sie haben ein Fahrzeug gekauft, geerbt, geschenkt bekommen etc. für das bereits ein deutsches Kennzeichen zugeteilt ist/war und möchten es ummelden? Für die Umschreibung des Fahrzeuges bringen Sie bitte mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II - falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I - falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch in einem anderen Zulassungsbezirk angemeldet ist und für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll; das Kennzeichen eines zugelassenen Fahrzeuges kann aber auch beibehalten werden - dann müssen die Schilder nicht mitgebracht werden
  • Abmeldebescheinigung, bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung für Fahrzeuge, bei denen sie gefordert ist
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
    • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung]
  • Bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen

Zu beachten

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

 
 

Sie sind aus einem anderen Zulassungsbezirk in den Kreis Recklinghausen gezogen? Dann müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden. Sie haben seit dem 01.01.2015 bundesweit die Wahl, ob Sie das bisherige Kennzeichen weiterführen oder ob Sie für Ihr Fahrzeug ein neues Kennzeichen zuteilen lassen. Wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist und Sie das bisherige Kennzeichen behalten wollen, bringen Sie bitte mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I - falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief.
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original).
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer).  
    • Die Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich nicht notwendig, da die Versicherungsdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgerufen werden. Ist der Abruf wegen einer fehlenden elektronischen Verbindung zum Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich oder weil die dort hinterlegten Versicherungsdaten unstimmig sind oder der Versicherungsschutz für das Fahrzeug aufgekündigt ist, muss eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt werden.
  • Legitimation des Fahrzeughalters.
    • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert.
  • Schwerbehindertenausweis, falls eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden soll.
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt.
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern, falls sich auch Ihre Kontoverbindung zum Einzug der Kfz-Steuer geändert hat [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung].
  • bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen.

Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist oder Sie das bisherige Kennzeichen nicht behalten wollen, bringen Sie bitte zusätzlich mit:
  • Zulassungsbescheinigung Teil II.
  • Gestempelte Kennzeichenschilder.
  • Abmeldebescheinigung, bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen.
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer), wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist.

Was es sonst noch zu beachten gilt:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich, wenn Sie Ihr Fahrzeug nunmehr im Kreis RE registrieren wollen.

 
 
 

Falls Sie Ihr Fahrzeug verkaufen wollen, empfehlen wir Ihnen, das Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb zu setzen (abzumelden). Wenn Sie oder der Käufer diese Verfahrensweise nicht wünschen, müssen Sie die Veräußerung unverzüglich schriftlich Ihrer Zulassungsbehörde mitteilen. Die Veräußerungsanzeige ist nicht an Vordrucke gebunden; sie muss zusätzlich zur Angabe des Kennzeichens aber folgende Angaben beinhalten: 

  • Vollständiger Name und Anschrift des Erwerbers; falls Sie diesen nicht persönlich kennen, lassen Sie sich den Ausweis zeigen und vermerken die Ausweisnummer in der Mitteilung. 
  • Die schriftliche Bestätigung des Erwerbers, dass ihm der Fahrzeugbrief, der Fahrzeugschein bzw. die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und II übergeben worden sind.

Ein Muster für eine Veräußerungsanzeige finden Sie hier. Bitte füllen Sie alle Felder aus, und senden uns die Anzeige zu. Eine Übersendung per E-mail ist leider nicht möglich, da diese Anzeige im Original unterschrieben werden muss, damit sie rechtsverbindlich ist.

Vordruckformulare für Kaufverträge etc. erhalten Sie z. B. beim ADAC.

Falls Sie selbst das Fahrzeug ins Ausland verbringen wollen, bitten wir Sie, sich unter dem Stichwort Ausfuhrkennzeichen zu informieren.

 
 

Wer sein Fahrzeug zulassen will, benötigt dazu von seiner Versicherung einen Nachweis über eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Diesen Versicherungsnachweis gab es bislang nur in Papierform. Seit dem 1. März 2008 hat sich das geändert. Zu diesem Zeitpunkt wurde in Deutschland die elektronische Versicherungsbestätigung eingeführt. Anlass war die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die am 1. März 2007 in Kraft getreten ist. Die FZV schreibt den vollständig elektronischen Daten- und Informationsaustausch zwischen Versicherern, Kraftfahrt-Bundesamt und den regionalen Zulassungsbehörden vor.

In der Praxis funktioniert das Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Verfahren) so: Der Versicherer händigt dem Kunden keine Papier-Versicherungsbestätigung mehr aus, sondern stellt für ihn eine elektronische Versicherungsbestätigung in einer zentralen Datenbank bereit. Hier muss der Versicherer angeben, für welche Kennzeichenart (Allgemeine Kennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeit- oder Saisonkennzeichen) er den Versicherungsschutz gewährt. Soll das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen werden, dann muss der Versicherer die Übernahme dieses Risikos auch bestätigen. Die Zulassungsbehörde kann die elektronische Versicherungsbestätigung aus der zentralen Datenbank abrufen. Damit die elektronische Versicherungsbestätigung und der Kunde zueinander finden, erhält der Kunde vom Versicherer eine 7-stellige Versicherungsbestätigungsnummer, die so genannte VB-Nummer. Sie dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsbehörde sichtbar zu machen.

Bei der Anmeldung eines Fahrzeugs muss der Kunde keine Versicherungsbestätigung mehr vorzeigen, sondern nur noch seine VB-Nummer nennen, die er zuvor von seinem Versicherungsberater direkt persönlich, auf dem Postweg oder auch per SMS erhalten hat. Die Zulassungsstellenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter überprüfen dann mit Hilfe der VB-Nummer, ob für den Kunden eine gültige Versicherungsbestätigung hinterlegt wurde. Ist dies der Fall, kann das Fahrzeug zugelassen werden.

 
 

Sie haben sich für einen Wechsel Ihres Kfz-Haftpflichtversicherers entschieden? Dann sprechen Sie mit Ihrem neuen Versicherer. Er wird auf elektronischem Wege eine Versicherungsbestätigung an die zuständige Zulassungsstelle senden.

Die Mitteilung eines Versichererwechsels in Papierform wird von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht akzeptiert!

 
 

In Deutschland wird ein amtliches Kennzeichen einem bestimmten Fahrzeug und nicht einer Person zugeteilt. Einen Sonderfall stellen lediglich die roten Kennzeichen dar. Nach einer im Jahre 2007 erfolgten Rechtsänderung ist es aber möglich, Kennzeichenwechsel kurzfristig zu realisieren. Voraussetzung ist, dass Sie Ihrem jetzigen Fahrzeug, entweder ein anderes Kennzeichen zuteilen lassen, oder aber, dass Sie Ihr jetziges Fahrzeug außer Betrieb setzen (abmelden). In beiden Fällen gilt es einige Dinge zu beachten:

Sie wollen Ihr jetziges, zugelassenes Fahrzeug behalten

Dann müssen Sie zu uns kommen und einen Antrag auf Umkennzeichnung stellen. Für diesen Antrag bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • die gestempelten Kennzeichenschilder
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO im Original
  • den gültigen Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie.
    • Falls der Fahrzeughalter eine juristische Person ist, muss neben dem Handelsregisterauszug auch die Vollmacht der vertretungsberechtigten Personen sowie deren Personalausweise oder Reisepässe vorgelegt werden.
    • Ist der Fahrzeughalter minderjährig, müssen zusätzlich beide Elternteile der Antragstellung schriftlich zustimmen und ihre Personalausweise oder Reisepässe vorlegen.

Nachdem Ihr jetziges Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt bekommen hat, sind wir in der Lage, das "alte" Kennzeichen für Sie zu reservieren oder aber direkt dem neuen Fahrzeug zuzuteilen. Die Verwaltungsgebühren für die Umkennzeichnung liegen bei etwa 35 Euro zuzüglich der Nummernschilder, die Gebühren für die Freischaltung und Reservierung des Kennzeichens bei 25,60 Euro. Kann der Fahrzeughalter nicht persönlich bei uns den Antrag stellen, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht und der Personalausweis oder Reisepass des Vollmachtnehmers vorzulegen.

Sie wollen Ihr jetziges Fahrzeug außer Betrieb setzen

Dann müssen Sie zu uns kommen und den Antrag auf Außerbetriebsetzung stellen. Zur Antragstellung müssen folgende Unterlagen hier vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein, und
  • die gestempelten Kennzeichenschilder.

Die Übertragung des Kennzeichens auf Ihr Nachfolgefahrzeug ist bei der Außerbetriebsetzung problemlos möglich. Falls auf Ihren Wunsch hin aber auch die alten Kennzeichenschilder am neuen Fahrzeug weiterverwendet werden sollen, und diese somit zuerst entstempelt und anschließend neu gesiegelt wurden (neue codierte Zulassungsstempel und i.d.R. andere HU-Plakette), können Sie diese Schilder nicht für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden, weil nach § 10 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) für die Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug die bisherigen, entstempelten Kennzeichenschilder angebracht sein müssen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs vorliegen.
Planen Sie also die Kennzeichenübernahme und anschließend eine Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug, müssen Sie für das neue Fahrzeug neue Kennzeichenschilder anfertigen lassen, damit sie die alten entstempelten Schilder noch für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden können.
Möchten Sie die Kosten für die Neuanfertigung der Kennzeichenschilder sparen, empfehlen wir deshalb, das Altfahrzeug evtl. schon vorher zum letzten Standort zu überführen, damit sie keine Rückfahrt mehr vornehmen müssen.

Die Verwaltungsgebühren für die Außerbetriebsetzung liegen bei 7,80 Euro und die Gebühren für die Freischaltung und Reservierung des Kennzeichens bei 25,60 Euro.

Der unmittelbare Wechsel des Kennzeichens von einem Fahrzeug zum anderen ist nur möglich, wenn die entsprechenden Anträge hier, bei der Zulassungsbehörde in Marl, gestellt werden. Sobald Ihr "altes" Fahrzeug in einen anderen Zulassungsbezirk wechselt bzw. bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt wird, kann das Kennzeichen nicht mehr sofort für ein anderes Fahrzeug zugeteilt oder für Sie reserviert werden. Für diesen Fall müssen Sie warten, bis die automatisierte Freigabe des Kennzeichens erfolgt ist. Dieser Vorgang dauert i. d. R. zwischen 3 und 8 Tage. Erst danach ist das Kennzeichen wieder verfügbar und Sie können es ggf. via Internet reservieren.

 

Die Zulassung von zwei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen auf denselben Halter ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:

  1. Es muss sich um Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handeln, entweder
    1. Fahrzeugklasse M1, das sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (PKW) oder
    2. Fahrzeugklasse O1, das sind Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 Kilogramm oder
    3. Fahrzeugklasse L1e, das sind Kleinkrafträder oder
    4. Fahrzeugklasse L2e, das sind Kleinkrafträder mit Beiwagen oder
    5. Fahrzeugklasse L3e, das sind Krafträder oder
    6. Fahrzeugklasse L4e, das sind Krafträder mit Beiwagen oder
    7. Fahrzeugklasse L5e, das sind dreirädrige Kraftfahrzeuge oder
    8. Fahrzeugklasse L6e, das sind vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder
    9. Fahrzeugklasse L7e, das sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht in die Klasse L6e fallen.
    10. Dabei können auch ein Fahrzeug oder aber beide Fahrzeuge als Oldtimer (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Oldtimerkennzeichnung) zugelassen werden. Die Nutzung eines Wechselkennzeichens für ein Auto und ein Motorrad (verschiedene Fahrzeugklassen) ist damit ausgeschlossen
  2. Beide Fahrzeuge müssen die gleichen Kennzeichenschilder in Bezug auf Größe und Anzahl nutzen können.
  3. Die Beantragung des Wechselkennzeichens muss für beide Fahrzeuge gleichzeitig erfolgen.
Saisonkennzeichen sowie rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Behördenkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen dürfen nicht als Wechselkennzeichen ausgeführt sein.
 
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil (z. B. RE-XY11) und den jeweiligen (kleineren) fahrzeugbezogenen Teilen (z. B. 3 und 8). Für die beiden mit dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge bedeutet dies, dass entweder das eine Fahrzeug mit dem Kennzeichen RE-XY11 3 oder das andere Fahrzeug mit dem Kennzeichen RE-XY11 8 am Straßenverkehr teilnehmen kann. Der gemeinsame Kennzeichenteil RE-XY11 muss jeweils an das Fahrzeug angeschraubt werden, das gerade benutzt werden soll. Der kleinere, fahrzeugbezogene Teil des Wechselkennzeichens bleibt immer fest an demselben Fahrzeug angeschraubt. Ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen, an dem der gemeinsame Kennzeichenteil nicht angeschraubt ist, darf weder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, noch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt sein. Die zu entrichtende Kfz-Steuer für mit Wechselkennzeichen zugelassene Fahrzeuge ist genauso hoch, wie sie für die beiden Fahrzeuge wäre, wenn jedes Fahrzeug sein eigenes Kennzeichen führen würde. Inwieweit sich ein Prämienvorteil in der Haftpflichtversicherung bei Zulassung auf Wechselkennzeichen ergibt, ist beim Versicherer zu erfragen.
 

Unterlagen für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens (für jedes Fahrzeug):

  • Zulassungsbescheinigung Teil II – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung
  • Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch in einem anderen Zulassungsbezirk  angemeldet ist oder für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll
  • Abmeldebescheinigung, bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung im Original
  • Versicherungsbestätigung (VB-Nummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung].
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise/Reisepässe

Zu beachten

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

 
 

Für eine Wiederzulassung auf denselben Halter benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • eine Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer),
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I, falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein, oder falls das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde, die Abmeldebescheinigung,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II, falls für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll,
  • den Fahrzeugbrief, falls bisher keine Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt worden war,
  • den Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original),
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung],
  • als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis,
  • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug sowie die Gewerbeanmeldung und der Legitimation des oder der Vertretungsberechtigten,
  • eine Vollmacht und den gültigen Personalausweis/Reisepass des Vollmachtnehmers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt,
  • bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen.

Was es sonst noch zu beachten gilt:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 
 

Seit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung am 1. März 2007 werden die Daten eines Fahrzeuges im Zentralen Fahrzeugregister erst nach sieben Jahren gelöscht. Trotzdem kann auch ein Fahrzeug, das länger als sieben Jahre abgemeldet / außer Betrieb gesetzt ist, wieder zum Straßenverkehr zugelassen werden, wenn die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung des Herstellers oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges vorgelegt werden kann. Können Sie die Daten des Fahrzeuges anhand eines der vorgenannten Dokumente nachweisen, dann benötigen Sie für die Wiederzulassung des Fahrzeuges:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil II, falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den Fahrzeugbrief
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I, falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den Fahrzeugschein oder, falls das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde, die Abmeldebescheinigung
  • den Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO im Original
  • eine Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
  • als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis
  • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug sowie die Gewerbeanmeldung und der Legitimation des oder der Vertretungsberechtigten
  • eine Vollmacht und den gültigen Personalausweis/Reisepass des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern
  • bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen.
Sollten Sie weder die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers oder die Datenbestätigung des Herstellers noch die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges vorlegen können, so muss das Fahrzeug zunächst gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr begutachtet werden. 
 

Zu beachten:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 
 
 
In § 6 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist abschließend geregelt, wer als Halter eines Fahrzeuges oder Anhängers in die Fahrzeugregister eingetragen werden darf. Die Zulassung kann danach nur auf natürliche oder juristische Personen, Behörden und Personenvereinigungen erfolgen. Dabei sind die in die Fahrzeugregister einzutragenden Halterdaten im Rahmen des Zulassungsantrages anzugeben und nachzuweisen. Während die natürliche Person lediglich ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass (nicht im Kreis Recklinghausen gemeldete Personen benötigen neben dem Reisepass eine aktuelle Meldebescheinigung) dem Antrag beilegen muss, so sind es bei Beantragung einer Zulassung auf eine juristische Person, Behörde oder Personenvereinigung wesentlich mehr Unterlagen, die zur eindeutigen Identifikation des künftigen Fahrzeughalters beitragen müssen.


Grundsätzlich sind mit allen Zulassungsanträgen einzureichen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), falls bereits ausgestellt,
  • Prüfbericht der letzten bestandenen und noch gültigen Hauptuntersuchung (TÜV-Bericht) im Original,
  • Prüfbericht der letzten bestandenen und noch güligen Sicherheitsprüfung (oder das Prüfbuch) im Original für Fahrzeuge bei denen die Sicherheitsprüfung vorgschrieben ist,
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung,
  • vollständig ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer durch die Bundeskasse,
  • schriftliche Vollmacht, falls der künftige Fahrzeughalter sich bei der Zulassungsbehörde vertreten lässt (die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen).


Nachfolgend sind die im einzelnen erforderlichen Unterlagen aufgeführt, die von einer juristischen Person, Behörde oder Personenvereinigung stets im Original oder als beglaubigte Fotokopie dem Zulassungsantrag zum Nachweis der Halterdaten beizufügen sind.

 

eingetragener Verein

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Satzung
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschriften wie im Vereinsregister eingetragen oder in der Satzung bestimmt

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch GmbH & Co.KG)

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

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Aktiengesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en) oder eines Zeichnungsberechtigten laut Satzung

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Kommanditgesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

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Offene Handelsgesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

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Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • Satzung und ggf. Geschäftsordnung
  • Kopfbogen/Standortbestätigung
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) gemäß Satzung, Vorstandsbeschluss oder wie in der Geschäftsordnung bestimmt

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Unternehmergesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

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Anstalt des öffentlichen Rechts

  • Vollmacht der Leiterin, des Leiters der Anstalt oder einer/s für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Person auf Kopfbogen

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Stiftung

  • Satzung, falls nicht vorhanden: Bestätigung der Stiftungsleitung
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) des Vorstandes oder wie in der Satzung bestimmt

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Partei

  • Satzung oder Bestätigung des Vorstandes
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) des Vorstandes oder wie in der Satzung bestimmt

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Ordens- bzw. Religionsgemeinschaft

  • Bestätigung durch Kirchenverwaltung o. ä.
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) des Vorstehers oder einer bestätigten Person

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eingetragene Genossenschaft

  • Genossenschaftsregisterauszug und ggf. Satzung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Genossenschaftsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en) oder wie in der Satzung bestimmt

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eingetragener Kaufmann

  • Handelsregisterauszug
  • Personalausweis oder Reisepass

Der eingetragene Kaufmann ist keine juristische Person. Fahrzeuge werden deshalb auf die natürliche Person mit ihren (privaten) Personendaten und der privaten Meldeadresse zugelassen. Auf Wunsch kann die Firma, soweit es möglich ist, zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden.

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Gewerbeanmeldungen und Personalausweise oder Reisepässe aller Mitglieder der GbR
  • Vollmacht des verantwortlichen Halters

Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann keine Zulassung erfolgen. Alle Mitglieder einer GbR müssen schriftlich eine verantwortliche Person als Vertreter der GbR benennen, auf den das Fahrzeug mit seinen (privaten) Personendaten und der privaten Meldeadresse zugelassen werden soll. Auf Wunsch kann der Name der GbR, soweit es möglich ist, zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden.

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Freiberufler

      • Ausweis des verantwortlichen Halters
      • Zulassungsvollmacht auf Kopfbogen
      • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
      • Inwieweit es sich bei einer ausgeübten Tätigkeit um einen freien Beruf oder um einen Gewerbebetrieb handelt, kann von der Zulassungsbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Letztlich trifft das zuständige Finanzamt die Unterscheidung. Im Rahmen einer Zulassung gehen wir nur bei den nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus. Sollten Sie eine andere als im folgenden aufgeführte Tätigkeit ausüben, legen Sie bitte eine Bestätigung des Finanzamtes oder der zuständigen Gewerbemeldestelle vor, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt.
      • Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz oder Partnerschaftsgesellschaftsgesetz:
      1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen.
      2. Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
      3. Naturwissenschaftliche, technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
      4. Informationsvermittelnde Berufe, Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

    Die Zulassung erfolgt auf den verantwortlichen Halter mit seinen (privaten) Personendaten und der privaten Meldeadresse, da es sich bei den freiberuflich tätigen Personen nicht um juristische Personen handelt. Auf Wunsch kann der Name des Betriebes soweit es möglich ist, zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden.

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Minderjährige

  • Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter
  • Personalausweise/Reisepässe der Eltern und des Minderjährigen (ab 16 Jahre alt)
  • Bei minderjährigen Fahrerlaubnisinhabern: Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung "Begleitetes Fahren ab 17" und Vollmacht bei nicht persönlicher Vorsprache
  • Bei schwerbehinderten Minderjährigen: Schwerbehindertenausweis

Ein Minderjähriger kann die Zulassung eines Fahrzeuges beantragen, wenn seine gesetzlichen Vertreter einwilligen (§§ 106, 107 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber der Zulassungsbehörde abzugeben. Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind in der Regel die Eltern (§ 1626 BGB), ein Elternteil oder ein Vormund (§1793 BGB).

Ein Fahrzeug wird nur dann auf eine nicht behinderte minderjährige Person zugelassen, wenn der Minderjährige für das zuzulassende Fahrzeug die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

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Falls Ihr Fahrzeugschein oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I unleserlich ist, benötigen Sie:

  • den alten Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung I
  • den Fahrzeugbrief, oder falls schon ausgestellt, die Zulassungsbescheinigung Teil II
  • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass
  • bei EU - Bürgern den gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes
  • bei Bürgern anderer Länder den gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung
  • den letzten Prüfbericht der Hauptuntersuchung im Original 
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint

Falls Ihr Fahrzeugschein oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen wurde, benötigen Sie: 

  • eine schriftliche Bestätigung über die Anzeige des Diebstahls bei der Polizei (in deutscher Sprache)
    • Darin muss aufgeführt sein, dass der Fahrzeugschein/die Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RE- ?? gestohlen worden ist
  • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass
  • bei EU - Bürgern den gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes
  • bei Bürgern anderer Länder den gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung
  • den Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter
        nicht persönlich erscheint
  • den Fahrzeugbrief oder falls schon ausgestellt, die Zulassungsbescheinigung Teil II

Falls Ihr Fahrzeugschein oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I  verloren ist, benötigen Sie: 

  • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass,
  • bei EU - Bürgern den gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes,
  • bei Bürgern anderer Länder den gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung,
  • den Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II, falls diese schon ausgestellt wurde,
  • eine Erklärung über den Verlust des Fahrzeugscheines,     
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich bei der Zulassungsbehörde vorspricht. 

Hinweis:  Falls für Ihr Fahrzeug bisher noch keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, ist der Fahrzeugbrief gebührenpflichtig umzutauschen. Bei finanzierten Fahrzeugen, für die bereits eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden ist, reicht die schriftliche Bestätigung der finanzierenden Bank, dass ein Ersatz für die abhanden gekommene Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden darf.
 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, wenn Sie einen Ersatz für Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen.

 
 

Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II unbrauchbar geworden ist, benötigen Sie:

  • das unbrauchbar gewordene Dokument
  • den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit  Aufenthaltsberechtigung
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind

Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen worden ist, benötigen Sie:

  • die schriftliche Bestätigung der Polizei über die Erstattung einer Diebstahlsanzeige;
    darin muss das Dokument und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges aufgeführt sein, dessen Diebstahl angezeigt wurde
  • den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit  Aufenthaltsberechtigung
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind

Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen ist, benötigen Sie:

  • den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit  Aufenthaltsberechtigung
  • eine Erklärung an Eides Statt über den Verlust des Fahrzeugbriefes. Die Erklärung an Eides statt kann nur vom Fahrzeughalter persönlich entweder gegen eine entsprechende Gebühr vor einem Notar oder gegen eine Gebühr von 30,70 € im Straßenverkehrsamt in Marl abgegeben werden
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter die Erklärung an Eides Statt vor einem Notar abgegeben hat und Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind.

Hinweise

Ist der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen oder gestohlen worden, muss dies der zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt werden. Zuständig ist die Behörde, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat. Von dort wird die Aufbietung des in Verlust geratenen Dokumentes beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt. Es schließt sich ein 14-tägiges Aufbietungsverfahren an. Verläuft es ergebnislos, wird antragsgemäß im Anschluss eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt. 

Beachten Sie bitte auch, dass ohne die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes keine Zulassung oder Umschreibung des Fahrzeuges bewilligt wird. Haben Sie das Fahrzeug erworben und im Anschluss daran den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren, so müssen Sie unbedingt den Kaufvertrag vorlegen, aus dem die Übergabe des fehlenden Dokuments hervorgeht. Eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers ist ausreichend.

 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach  vorheriger Terminvereinbarung möglich, wenn Sie einen Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen müssen.