Neuzulassung
Sie möchten ein fabrikneues Fahrzeug anmelden? Für eine Neuzulassung bringen Sie bitte mit:
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) im Original oder als Zweitschrift des Herstellers.
- Zulassungsbescheinigung Teil II
Liegt noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II vor, müssen Sie diese beantragen. Neben dem ausgefüllten Antrag sind dann vorzulegen:- Nachweis über die Verfügungsberechtigung etwa in Form eines Kaufvertrages, der Originalrechnung oder einer vergleichbaren Unterlage sowie die Bestätigung des Fahrzeugherstellers, dass noch keine Zulassungsbescheiniung Teil II ausgestellt wurde. Des Weiteren:
- Bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
COC-Papier im Original oder als Zweitschrift des Herstellers - Bei anderen Fahrzeugen:
Einzelgenehmigung für das Fahrzeug oder
Datenbestätigung des Herstellers, soweit erforderlich mit dem Abnahmevermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Gutachten nach § 21 StVZO des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erteilung einer Einzelgenehmigung oder
Gutachten nach § 13 EG-FGV eines technischen Dienstes zur Erlangung einer Einzelgenehmigung.
Beachten Sie bitte, dass Fahrzeuge ohne Genehmigung nicht zugelassen werden dürfen. Bei Vorlage der entsprechenden Gutachten (§ 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV) wird auf Antrag ein Genehmigungsverfahren durchgeführt. Dies führt zu verlängerten Bearbeitungszeiten.
- Bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
- Nachweis über die Verfügungsberechtigung etwa in Form eines Kaufvertrages, der Originalrechnung oder einer vergleichbaren Unterlage sowie die Bestätigung des Fahrzeugherstellers, dass noch keine Zulassungsbescheiniung Teil II ausgestellt wurde. Des Weiteren:
- Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
- Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
- Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug, ggf. die Gewerbeanmeldung und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) des/der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden.
- Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt.
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung].
- Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise/Reisepässe.
Was es sonst noch zu beachten gilt:
Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem “Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung” bzw. auf der “Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer”. Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.
Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.
Ist noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug ausgestellt, muss das Fahrzeug, bevor es zugelassen werden kann, zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden. Die Identifizierung des Fahrzeuges kann auch durch Vorlage einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs nachgewiesen werden. Die Bestätigung muss mit dem entsprechenden Prüfstempel versehen sein.
Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem “Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung” bzw. auf der “Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer”. Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.
Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.
Ist noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug ausgestellt, muss das Fahrzeug, bevor es zugelassen werden kann, zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden. Die Identifizierung des Fahrzeuges kann auch durch Vorlage einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs nachgewiesen werden. Die Bestätigung muss mit dem entsprechenden Prüfstempel versehen sein.
Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Fachdienst
Ansprechpartner
Info-Blätter
- SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer
Weiterleitung zum Formularcenter der Zollverwaltung Dort evtl. Refresh der Seite mit F5 notwendig
- Vollmacht
zur Zulassung eines Fahrzeuges