Straßenverkehrsamt - Zulassungsstelle

Das Saisonkennzeichen ist für alle Fahrzeuge interessant, die nicht ganzjährig gefahren werden sollen, weil Kfz-Steuern nur für die Zeit des Saisonzeitraumes zu zahlen sind. Der Gültigkeitszeitraum des Saisonkennzeichens kann zwischen 2 und 11 Monaten gewählt werden. Beginn des Zulassungszeitraumes ist immer der erste Tag des betreffenden Monats, das Ende des Zulassungszeitraumes ist mit dem letzten Tag des betreffenden Monats erreicht. Außerhalb des Saisonzeitraumes darf das Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Es darf zu dieser Zeit also auch nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Ansonsten gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften, wie sie auch für normale Kennzeichen anzuwenden sind. Ab dem 1. Oktober 2017 können historische Kennzeichen und grüne Kennzeichen ebenfalls als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.
 
Sie möchten ein Fahrzeug im Kreis Recklinghausen mit Saisonkennzeichen zulassen, den bestehenden Saisonzeitraum ändern oder löschen? Dann bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Antragstellung mit:
 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahreugschein
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) bzw. Datenbestätigung des Herstellers bei erstmaliger Zulassung des Fahrzeuges
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer) – es sei denn, Sie sind aus einem anderen Zulassungsbezirk innerhalb NRW zugezogen, Ihr Fahrzeug ist noch angemeldet und Sie möchten das dort bereits zugeteilte Saisonkennzeichen behalten
  • Kennzeichenschilder – bei zugelassenen Fahrzeugen, es sei denn, Sie sind aus einem anderen Zulassungsbezirk innerhalb NRW zugezogen und möchten das (Saison-)Kennzeichen behalten
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original) – nicht bei Neufahrzeugen innerhalb der ersten 1 – 3 Jahre
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters: Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug, die Gewerbeanmeldung und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung]
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise/Reisepässe

Zu beachten

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem “Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung” bzw. auf der “Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer”. Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.