Straßenverkehrsamt - Zulassungsstelle

Sie haben ein Fahrzeug gekauft, geerbt, geschenkt bekommen etc. für das bereits ein deutsches Kennzeichen zugeteilt ist/war und möchten es ummelden? Für die Umschreibung des Fahrzeuges bringen Sie bitte mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch in einem anderen Zulassungsbezirk angemeldet ist und für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll; das Kennzeichen eines zugelassenen Fahrzeuges kann aber auch beibehalten werden – dann müssen die Schilder nicht mitgebracht werden
  • Abmeldebescheinigung, bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung für Fahrzeuge, bei denen sie gefordert ist
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
    • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung]
  • Bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen

Zu beachten

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem “Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung” bzw. auf der “Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer”. Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.